Sicherungshypothek

Sie möchten einen gegebenen Kredit mit einer Hypothek auf eine Mallorca Immobilie absichern? Wir führen für Sie alle erforderlichen Schritte durch, von der Bewertung der Sicherheit durch einen amtlichen Gutachter über die Vereinbarung eines Notartermins und die Eintragung der Sicherungshypothek beim Eigentumsregister. Ebenso bezahlen wir für Sie anfallende Steuern und Gebühren. Und das alles kostet Sie weniger, als Sie vielleicht denken.

Arten von Sicherungshypotheken

Praktische Bedeutung hat die rechtsgeschäftlich bestellte Sicherungshypothek bei der Sicherung von Forderungen gegen einen Grundstückseigentümer. Dem spanischen Notar muss die Forderung durch bestandskräftigen Bescheid nachgewiesen werden können:

  • als Zwangsvollstreckungsmaßnahme: besondere Bedeutung hat die Sicherungshypothek als Mittel der Zwangsvollstreckung (Zwangssicherungshypohek). Im Wege der Zwangsvollstreckung kann der Gläubiger eine Sicherungshypothek auch gegen den Willen des Eigentümers ins Grundbuch eintragen lassen. Voraussetzung ist immer ein Vollstreckungstitel, der den Bestand der Forderung beweist, die über 750 Euro liegen muss

 

  • Gesetzliche Sicherungshypotheken: Sicherungshypotheken kraft Gesetzes sind die Bauhandwerkerhypothek, die Zwangshypothek und die Arresthypothek.

Bauhandwerkersicherungshypothek

Ein Bauhandwerker ist vorleistungspflichtig. Er erbringt seine Leistung (Material, Arbeitsleistung bzw. Arbeitslöhne), bekommt aber sein Geld (“Vergütung“) erst nach Abschluss seiner Tätigkeit, also nach Abnahme der Bauleistung. Wird sein Auftraggeber zahlungsunfähig (insbesondere im Fall der Insolvenz), hat der Bauhandwerker seine Vorleistungen erbracht, erhält aber seine Vergütung nicht mehr (Forderungsausfall). Er kann seine Vorleistungen auch nicht mehr „zurückholen“, weil das verbaute Material wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden ist und damit in das Eigentum des Grundstückseigentümers übergegangen ist. Der Grundstückseigentümer seinerseits (oder der Insolvenzverwalter) kann daher die Leistung des Bauhandwerkers benutzen oder verwerten, ohne dass der Bauhandwerker bezahlt worden ist. Mit der Eintragung einer Bauhandwerker-Sicherungshypothek sichern Sie sich Ihre Rechte am säumigen Zahler.

Zwangshypothek

Eine Zwangshypothek (auch: Zwangssicherungshypothek) ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung. Die Eintragung der Zwangssicherungshypothek wird durch den Notar veranlasst. Die Forderung muss tituliert sein und muss im Grundbuchamt eingetragen werden.

Ebenso wie eine rechtsgeschäftlich ("freiwillig") eingetragene Hypothek verschafft sie dem Gläubiger einen dinglichen Anspruch auf Befriedigung aus dem belasteten Grundstück. Systematisch gehört die Zwangshypothek damit neben der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung sowie der Pfändung dinglicher Forderungen zur Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen.

Im Unterschied zu anderen Vollstreckungsmaßnahmen ist die Zwangshypothek für den Gläubiger in erster Linie ein Sicherungsmittel: Er erhält allein durch die Eintragung der Zwangshypothek kein Geld. Die Zwangshypothek dient der Sicherung der Gläubigerforderung an bestmöglicher Rangstelle. Da es sich um eine reine Sicherungshypothek handelt, muss der Gläubiger, wenn er aus ihr vollstrecken will, zunächst gegen den Schuldner auf Duldung der Zwangsvollstreckung klagen. Das kann in Spanien sehr schnell gehen, insbesondere wenn es sich bei der Immobilie um einen Ferienwohnsitz handelt. Nach der Eintragung der Zwangshypothek kann somit die Zwangsversteigerung recht schnell betrieben werden. Außerdem wird durch die Zwangshypothek verhindert, dass der Schuldner das Grundstück an einen Familienangehörigen oder an eine spanische SL veräußert und der Gläubiger dabei leer ausgeht.

Über die Eintragung einer Zwangshypothek entscheidet der Registrator beim Grundbuchamt. Das Grundbuchamt wird insoweit auch als Vollstreckungsorgan tätig.

Kreditsicherung

Im Rahmen der Kreditsicherungen sichern wir Ihre Pfandrechte an Rechten (z. B. an Forderungen oder Gesellschaftsanteilen), an beweglichen Sachen und Grundstücken (Hypothek, Grund- und Rentenschuld, Reallast) sowie die Abtretung von Forderungen (Sicherungsabtretung), die Bürgschaft, den Schuldbeitritt und die gesamtschuldnerische Haftung und Schuldmitübernahme.

Kennzeichnend für die Kreditsicherung ist, dass sie dem Gläubiger zum Zwecke der Sicherung seines Anspruchs gegen den Schuldner weitere Rechte einräumt. Diese weiteren Rechte können sich entweder gegen den Schuldner selbst richten, oder die Gläubigersicherung kann gerade darin bestehen, dass der Gläubiger zum Zwecke der Befriedigung seines Anspruchs gegen den Schuldner Dritte in Anspruch nehmen kann.