Erbschaftsteuer auf Immobilien in Italien

Im Grundsatz fällt die Erbschaftssteuer im Hinblick auf den gesamten Nachlass an. Hat der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz aber nicht in Italien, unterliegt nur sein in Italien belegenes Vermögen (Guthaben bei Kreditinstituten, Versicherungen und Immobilien) der italienischen Erbschaftsteuer.

 

Steuersatz mit Tücken und Freibeträge nur für Verwandte ersten und zweiten Grades

Der Steuersatz ist abhängig von dem Verwandtschaftsverhältnis, dem Wert der Güter und der Art der vererbten Güter. Ausserdem fallen weitere Steuern an, wenn Immobilien finanziert wurden (s.u.) Für Ehegatten und Abkömmlinge (Kinder und Kindeskinder) beträgt der Freibetrag 1.000.000 Euro und der Steuersatz beträgt 4 Prozent. Für Verwandte in der Nebenlinie bis zum vierten Grad sowie für die mit dem Erblasser verschwägerten Personen beträgt der Steuersatz 6 %. Einen Freibetrag gibt es nicht. Alle anderen Personen keinen Freibetrag und der Steuersatz beträgt 8 Prozent.

 

 

Erklärung der italienischen Erbschaftssteuer

Die Erben oder Vermächtnisnehmer sind nach Art. 28 des italienischen Erbschaftsteuergesetzes verpflichtet, innerhalb von 6 Monaten seit der Eröffnung der Erbfolge (Tod des Erblassers) die Erbschaftssteuer zu erklären („dichiarazinone di successione“). Anzugeben sind u.a. die Personalien und der letzte Wohnsitz des Erblassers, alle Hinterbliebenen mit Codice Fiscale (italienische Steuernummer) des ErblassersSterbeurkunde (Certificado di morte“) und die Aktiva und Passiva des Erblassers. Beizufügen sind Bescheinigungen über den Familienstand des Erblassers (certificado di stato famiglia), beglaubigte und erforderlichenfalls apostillierte Kopien des eröffneten und registrierten Testaments, Katasterauszüge, ausländische Steuerbescheide etc. Zuständig ist die Registersteuerbehörde am letzten Wohnsitz des Erblassers. Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland, so ist die Registersteuerbehörde in Rom zuständig.

 

Weitere Steuern bei Vererbung von Grundstücken in Italien

Neben der Erbschaftssteuer fällt in Italien bei Vererbung von Immobilien unter Umständen zusätzlich sog. „Registersteuer“ (Steuersatz 2 % bzw. 4 %), Hypothekensteuer (3 %) und Katastersteuer an (1 %). Schließlich fällt bei Steuerpflicht in Deutschland außerdem deutsche Erbschaftsteuer an, wobei die italienische Erbschaftsteuer unter Umständen auf die deutsche Erbschaftssteuer angerechnet werden kann.