Erbschaftsteuer auf Immobilien und Geldvermögen in Spanien
In den letzten Jahren haben viele in Spanien eine „zweite Heimat“ gefunden und verfügen über spanische Immobilien, Bankkonten und Wertpapierdepots. Wer in Spanien Vermögen hat, sollte sich mit der Frage auseinandersetzen, welche Regelungen im Todesfall greifen. Denn in den meisten Fällen ist sowohl in Deutschland als auch in Spanien Erbschaftsteuer zu zahlen. Insbesondere die spanische Erbschaftsteuer kann dabei zur unliebsamen Überraschung für die Erben werden.
Vermögen in Spanien bedeutet: Es ist im Erbfall von den Erwerbern spanische Erbschaftsteuer zu zahlen. Ob nur auf das spanische Vermögen oder sogar auf das gesamte erworbene Vermögen ist abhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt des Erwerbers. Wo der Erblasser seinen Wohnsitz hatte, ist nach spanischem Steuerrecht unerheblich. Ausnahmen gibt es nur für Erben, die im geerbten Objekt mind. fünf Jahre ihren ersten Wohnsitz hatten.
Die Erbschaftsteuer in Spanien ist extrem hoch und muss auch und vor allem von ausländischen Immobilienbesitzern bezahlt werden. Sie beträgt i.d.R. zwischen 15% und 34% vom Verkehrswert der Immobilie, im Extremfall sogar mehr als 80%. Die genaue Tabelle sehen Sie weiter unten im Text.
Die einzige Lösung ist: Kauf der Immobilie unter Aufnahme einer tilgungsfreien Hypothek auf die Immobilie zum Zeitwert oder Einbringung der Immobilie in eine spanische GmbH. Die Experten von Finanzkontor SL beraten kompetent und bieten Exklusivprodukte zur Lösung des Problems an!
In der Vergangenheit war es populär, die Immobilie in Spanien über eine spanische SL, also Kapitalgesellschaft, zu kaufen und Geldvermögen immer auf diese SL zu halten. Zahlreiche Gesetzesänderungen und insbesondere die heutige Begünstigung von natürlichen Personen im spanischen Steuerrecht beim Verkauf von Immobilien machen die SL per se unattraktiv. Auch der Verkauf von Gesellschafter-Anteilen von sog. Immobiliengesellschaften ist problematisch, wenn damit eine beherrschende Stellung durch den eintretenden Gesellschafter erreicht wird. Kurz gesagt: zu Lebzeiten ist das Halten der Immobilie privat günstiger; die Übertragung der Immobilie auf nachfolgende Generationen ist mit einer SL günstiger. Fazit: die spanische Erbschaftsteuer führt zu einem Dilemma. Eine Beurteilung, ob Sie eine Immobilie in Spanien persönlich oder über eine Kapitalgesellschaft kaufen sollten, ist individuell zu besprechen. Eine Möglichkeit kann zum Beispiel im Rahmen einer Gesamtlösung über eine luxemburgische Soparfi erfolgen.
Tabellarische Übersicht über Erbschaftsteuer in Spanien (Nicht-Residente). Wir verweisen hier auf unseren Bericht im Fuchs Report zu Mallorca Immobilien, der nach wie vor aktuell ist.
Aus der Steuerklasse ergeben sich auch die Freibeträge. Sodann wird die Bemessungsgrundlage (= steuerpflichtiger Erwerb) ermittelt. Diese ergibt sich aus der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs unter Berücksichtigung der Freibeträge. Steuerpflichtiger Erwerb Steuerschuld Restwert Steuersatz 0 0 7.993,46 7,65 % 15.980,91 1.290,43 7.987,45 9,35 % 23.968,36 2.037,26 7.987,45 10,20 % 31.955,81 2.851,98 7.987,45 11,05 % 39.943,26 7.987,45 7.993,46 11,90 % 47.930,72 4.685,10 7.987,45 12,75 % 55.918,17 5.703,50 7.987,45 13,60 % 63.905,62 6.789,79 7.987,45 14,45 % 71.893,07 7.943,98 7.987,45 15,30 % 79.880,52 9.166,06 39.877,15 16,15 % 119.757,67 15.606,22 39.877,15 18,70 % 159.634,83 23.063,25 79.754,30 21,25 % 239.389,13 40.011,04 159.388,41 25,50 % 398.777,54 80.655,08 398.777,54 29,75 % 797.555,08 199.291,40 Und höher 34,00 % Schließlich ist das in Spanien belegene (Vor-) Vermögen des Begünstigen zu ermitteln. Der sich ergebende Steuerbetrag wird je nach Verwandtschaftsgrad zum Erblasser und Höhe des Vorvermögens des Begünstigten mit einem Korrekturfaktor multipliziert. Diese Multiplikatoren berechnen sich wie folgt: Bis 402.678,11 1,0000 1,5882 2,0000 Bis 2.007.380,43 1,0500 1,6676 2,1000 Bis 4.020.770,98 1,1000 1,7471 2,2000 Über 4.020.770,98 1,2000 1,9059 2,4000Tabelle 1
Steuerklasse I:
Steuerklasse II:
Steuerklasse III:
Steuerklasse IV:
Abkömmlinge, Adoptivkinder, Ehepartner
Eltern und Großeltern
Geschwister, Neffen/Nichten, Verschwägerte
Nicht verwandte Personen
Tabelle 2
Tabelle 3
Vorvermögen
Steuerklasse I und II
Steuerklasse III
Steuerklasse IV
Fazit: Die spanische Erbschaftsteuer ist aufgrund der Normenvielfalt und der regionalen Unterschiede kompliziert und vor allem deutlich höher als die deutsche Erbschaftsteuer. Erben spanischen Vermögens sind daher oft zum Verkauf des Vermögens gezwungen, um die spanische Erbschaftsteuer zahlen zu können. All denen, die spanisches Vermögen besitzen, ist zu raten, sich rechtzeitig qualifizierte steuerrechtliche Beratung einzuholen, um somit Gestaltungsmöglichkeiten auszuschöpfen und die Vermögensnachfolge sinnvoll zu planen. Durch eine rechtzeitige Strukturierung vor allem des spanischen Immobilienvermögens bzw. durch die Anmeldung eines Erstwohnsitzes kann die spanische Erbschaftsteuer deutlich reduziert oder sogar komplett eliminiert werden.

