Fallstrick spanische Erbschaftsteuer
In den letzten Jahren haben viele in Spanien eine „zweite Heimat“ gefunden und verfügen über spanische Immobilien, Bankkonten und Wertpapierdepots. Wer in Spanien Vermögen hat, sollte sich mit der Frage auseinandersetzen, welche Regelungen im Todesfall greifen. Denn in den meisten Fällen ist sowohl in Deutschland als auch in Spanien Erbschaftsteuer zu zahlen. Insbesondere die spanische Erbschaftsteuer kann dabei zur unliebsamen Überraschung für die Erben werden.
Vermögen in Spanien bedeutet: Es ist im Erbfall von den Erwerbern spanische Erbschaftsteuer zu zahlen. Ob nur auf das spanische Vermögen oder sogar auf das gesamte erworbene Vermögen ist abhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt des Erwerbers. Wo der Erblasser seinen Wohnsitz hatte, ist nach spanischem Steuerrecht unerheblich.
Die Erbschaftsteuer in Spanien ist extrem hoch und muss auch und vor allem von ausländischen Immobilienbesitzern bezahlt werden. Sie beträgt i.d.R. zwischen 15% und 34% vom Verkehrswert der Immobilie, im Extremfall sogar mehr als 80%.
Die einzige Lösung ist: Kauf der Immobilie unter Aufnahme einer tilgungsfreien Hypothek auf die Immobilie oder Kauf der Immobilie über eine spanische GmbH. Die Experten von Finanzkontor SL beraten kompetent und bieten Exklusivprodukte zur Lösung des Problems an!
Sollte der Erwerber in Spanien mindestens 183 Tage im Kalenderjahr seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben (dies ist nicht gleichbedeutend mit der „Residencia“) oder seinen Schwerpunkt seiner beruflichen bzw. unternehmerischen Tätigkeit in Spanien haben, besteht für ihn unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht. Damit unterliegt der gesamte Nachlass, also sowohl das spanische als auch das deutsche Vermögen, der spanischen Erbschaftsteuer.
Ist der Erwerber nicht unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig, so ist er zumindest beschränkt steuerpflichtig. Dann unterliegt nur das spanische Vermögen der spanischen Erbschaftsteuer.
Auch in Deutschland ist Erbschaftsteuer zu zahlen. Immer dann, wenn entweder der Erblasser oder der Erwerber zur Zeit des Todes in Deutschland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wird der deutsche Fiskus Erbschaftsteuer verlangen und zwar für das gesamte erworbene Vermögen, also auch das Spanische.
Damit geht in den meisten Deutsch-Spanischen-Fällen (doppelter Wohnsitz oder Wohnsitz in Deutschland und Ferienimmobilie in Spanien) eine Doppelbesteuerung einher, die nicht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen vermieden wird, wie es im einkommenssteuerlichen Bereich geschieht.
Wenn bei spanischen Banken geführte Kontoguthaben bzw. Wertpapierdepots vererbt werden, bleibt es bei dieser echten Doppelbelastung, da hier neben dem Doppelbesteuerungsabkommen auch eine Anrechnungsregelung im deutschen Steuerrecht fehlt. Selbst wenn die Konten bei einem deutschen Kreditinstitut, aber einer spanischen Filiale geführt werden, entkommt man der finalen Doppelbesteuerung nicht.
In den anderen Fällen (typischerweise: Ferienimmobilie) greift die Anrechnungsregelung des § 21 des deutschen ErbStG. Danach wird die in Spanien gezahlte Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer insoweit angerechnet, als das Auslandsvermögen auch der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt. Mit der Anrechnung wird zwar die deutsche Erbschaftsteuer reduziert, eine Doppelbelastung insofern vermieden. Aber es verbleibt im wirtschaftlichen Ergebnis mindestens bei der spanischen Erbschaftsteuer.
Diese ist im Vergleich zur deutschen Erbschaftsteuer ungleich höher. Das liegt daran, dass die Freibeträge wesentlich geringer sind (z.B. Freibetrag für Kinder in Deutschland: derzeit 205.000 Euro, in Spanien: 15.956,87 Euro; Freibetrag für Ehegatten in Deutschland: derzeit 307.000 Euro, in Spanien: 15.956,87 Euro) Der Steuersatz selber ist, wie in Deutschland auch, abhängig von der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs. Darüber hinaus wird im spanischen Recht jedoch noch ein vom Verwandtschaftsgrad und dem Vorvermögen des Erben abhängiger Koeffizient zwischen 1 und 2,4 angewandt, so dass sich letztlich Steuerbelastungen von 7,65 % bis 81,6 % ergeben!
Es sind dabei regionale Abweichungen möglich. Hinsichtlich des Steuersatzes auf den Balearen zum Beispiel gibt es seit dem 01.01.2007 abweichende, deutlich günstigere Regelungen. Danach werden z.B. Erbschaften von Kindern, von Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern sowie von Enkeln mit einem festen Steuersatz von 1% besteuert und eine Familienimmobilie ist bis zu einem Höchstbetrag von 180.000 Euro steuerfrei. Diese Privilegierungen gegenüber dem nationalen spanischen Steuerrecht setzen allerdings voraus, dass die beteiligten Personen dauerhaft in Spanien leben.
Fazit: Die spanische Erbschaftsteuer ist aufgrund der Normenvielfalt und der regionalen Unterschiede kompliziert und vor allem deutlich höher als die deutsche Erbschaftsteuer. Erben spanischen Vermögens sind daher oft zum Verkauf des Vermögens gezwungen, um die spanische Erbschaftsteuer zahlen zu können. All denen, die spanisches Vermögen besitzen, ist zu raten, sich rechtzeitig qualifizierte steuerrechtliche Beratung einzuholen, um somit Gestaltungsmöglichkeiten auszuschöpfen und die Vermögensnachfolge sinnvoll zu planen. Durch eine rechtzeitige Strukturierung vor allem des spanischen Immobilienvermögens bzw. durch die Anmeldung eines Erstwohnsitzes kann die spanische Erbschaftsteuer deutlich reduziert oder sogar komplett eliminiert werden.
Am Schluss noch ein gut gemeinter Hinweis von Peter Ustinov für alle die, die nicht als Erblasser, sondern als potentielle Erben diesen Artikel lesen:
„Wer im Testament nicht berücksichtigt wurde, findet Trost in dem Gedanken, dass der Verstorbene ihm die (hinzugefügt: spanische) Erbschaftsteuer ersparen wollte.“

